Genf, Schweiz: Rede des argentinischen Richters Octavio Aráoz de Lamadrid vor dem UN Forum für Menschenrechte in China, Teil 2

Teil 1 finden sie unter: http://de.clearharmony.net/articles/201004/53274.html

Hintergrund

Am 12. Dezember 2005 erhob der Falun Dafa Verein in Argentinien, während eines Besuchs von Luo Gan, dem früheren Sekretär für Polit- und Justizangelegenheiten des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei der Volksrepublik von China, Koordinator des Büros zur Kontrolle von Falun Gong (Büro 610) in Argentinien, Anklage gegen Luo Gan, wegen Folter und Genozid bei Falun Gong-Praktizierenden in China. Der Fall wurde von dem Richter des Bundeskriminalgerichts Nr. 9, Dr. Octavio Aráoz de Lamadrid angenommen.

Nach mehr als vier Jahren Untersuchung, einschließlich einer Reise nach New York, um Flüchtlingsopfer zu interviewen und Aufnahme von Zeugenaussagen verschiedener Opfer, die zur Aussage nach Argentinien gekommen waren, gelangte der Richter zu der Schlussfolgerung, dass ab dem Jahre 1999, auf Forderung des damaligen Präsidenten der Volksrepublik von China, JIANG ZEMIN, ein vollständig organisierter und systematisch entwickelter Plan umgesetzt wurde, um Falun Gong und dessen Praktizierende zu verfolgen. Die Absicht war, die Praktizierenden mittels Folter und Mord zu zwingen, ihren spirituellen Glauben aufzugeben, folglich Falun Gong auszurotten.

Am 17. Dezember 2009 urteilte Richter Aráoz de Lamadrid, dass es für ihn hinreichend Beweise gab, sie im Hinblick auf die Verfolgung von Falun Gong-Praktizierenden in China, als Tatverdächtige der beschriebenen Verbrechen gegen die Menschheit zu erklären.

Er ordnete an, dass sie zu einleitenden Befragungen vorgeladen werden sollten, um sich zu äußern. Wegen der Ernsthaftigkeit der involvierten Verbrechen, erließ er Haftbefehl, um diese beiden zur Befragung nach Argentinien zu bringen. Der Haftbefehl sollte von der Interpol Abteilung der Argentinischen Bundespolizei ausgeführt werden. Nach ihrer Verbringung nach Argentinien werden sie in Einzelhaft genommen. Der Richter basierte sein Urteil auf den Prinzipien der Universellen Rechtsprechung.

Seit Beginn des Verfahrens hat die chinesische Regierung die argentinische Regierung genötigt, den Fall zu blockieren. Am 21. Dezember 2009 ist der Richter wegen des internen politischen Druckes, von Seiten der argentinischen Regierung, zurückgetreten. Er sagte in einem Interview, dass er es vorziehe, zurückzutreten, anstatt nachzugeben und Dinge zu tun, die er später bereuen würde.

Im März 2010 nahm der Richter an der 13. Sitzung des UN Menschenrechtskonzils teil, um den Fall vor die Internationale Gemeinschaft zu bringen. Am 17. März hielt er eine Rede vor dem Forum für Menschenrechte in China, welches von der UN Vereinigung von San Diego organisiert wurde.

In seiner Präsentation erläuterte Dr. Aráoz de Lamadrid das Universelle Recht des Zugriffs auf die Justiz, sagte, dass „Jedes Opfer eines Verbrechens wie es als GEGEN DIE MENSCHHEIT beschrieben ist, das Recht hat, seinen Appell für Gerechtigkeit an einem Gericht irgendeines Landes (unter den angezeigten Bedingungen) zu präsentieren und eine Untersuchung und möglicherweise eine Strafe für die Täter dieser Verbrechen zu fordern.“

Er bat auch dringend um: „… die eilige Anerkennung, Förderung und den Schutz aller Menschenrechte, welche Staaten die Notwendigkeit maximaler Bemühungen auf allen Gebieten auferlegen, um dies objektiv zu erreichen und zu unterlassen, politische oder ökonomische Interessen als Priorität voran zu stellen.“

Er betonte, dass die Entwicklung ökonomischer Beziehungen mit China, “begleitet sein müssen, von einem effektiven politischen Dialog und fordert, dass das Respektieren von Menschenrechten ein integraler Teil eines neuen Rahmenwerks der Übereinkunft sein soll, welche gegenwärtig mit China ausgehandelt werden.“

Im Folgenden nun Teil 2 der Rede des Richters Dr. Octavio Aráoz de Lamadrid:

V) Entwicklung:

1) Wenn ich nun die vorgeschlagenen Fragen aufgreife, sollte ich aufzeigen, dass die erstgestellte Frage hinsichtlich der Möglichkeit, eine Person zu belangen, die diplomatische Immunität und/oder Rechtssprechungsimmunität genießt, ist sie nicht so schwierig zu beantworten, wie es anfänglich scheint.
Dafür gibt es zwei Gründe:

a) Der erste ist, dass das Wiener Abkommen über diplomatische Beziehungen (Vereinte Nationen, 18. April 1961) festlegt, dass jede anspruchsberechtigte Person, sich dieser Privilegien erfreut, von dem Moment an, in dem sie das Territorium des empfangenden Staates betritt, um ihr Büro in Besitz zu nehmen und verliert, wenn die privilegierte Person das Land verlässt. Es ist zulässig zu folgern, dass wenn die Einzelperson eines souveränen Staates nicht in das Land einreist (Argentinien in meinem Fall), um ein Diplomatisches Büro in Besitz zu nehmen, der Schutz bei ihr nicht greift und es ist nebenbei klar, dass, weil sie in einem fremden Land ist, sie keinerlei Anspruch auf Schutz vor irgendeinem Haft- und Auslieferungsbefehl hat (wenn dies materialisiert ist, würde der Eintritt in das Land nicht erfolgen, eine Position einzunehmen, sondern belangt zu werden, was eine völlig unterschiedliche Sache ist).

b) Wenn man im Hinblick auf Rechtssprechungsimmunität der Praktik der 1963 Wiener Konvention von konsularischen Beziehungen folgt, war es so eingerichtet, dass ein diplomatischer Beamter nicht inhaftiert werden konnte, außer in dem Falle eines schweren Verbrechens und immer nur durch gerichtliche Entscheidung. Genozid scheint ein Verbrechen zu sein, das hinreichend schwerwiegend genug ist, so dass diese Immunität, sich aus diesem Fall ergebend, es an Wirksamkeit mangelt.

Wir können zusammengefasst auf ein zusätzliches Argument hinweisen, um eine exemplarische Antwort zu geben und daher alle diese Fragen durchlaufen: Wenn wir mit der Strafanzeige einer Vielzahl von Handlungen befasst sind (Mord, Folter, Peinigung, erzwungene Verschollenheit usw.), begangen auf systematische Weise vom Apparat eines souveränen Staates (eines jeden Staates), welcher festlegt, unbezweifelbare, klare und abscheuliche Verletzungen der Menschenrechte und aufgrund ihres Umfanges, Ausmaßes und Schwere, müssen sie als VERBRECHEN GEGEN DIE MENSCHHEIT betrachtet werden. Wir müssen uns darüber bewusst sein, dass nicht nur interne Gesetzgebungen aller Länder auf der ganzen Welt empfänglich sind für diese Art von Verbrechen, sondern auch aufgrund ihrer Schwere und Wichtigkeit, die gesamte Internationale Gemeinschaft an ihrer Strafverfolgung und Ahndung interessiert ist (siehe auch die Universelle Deklaration der Menschenrechte, unterzeichnet am 10/12/1948; Konvention über die Prävention und Ahndung der Verbrechen des Genozids, unterzeichnet am 19.12.1984 und der Rom Statuten, welche den Internationalen Gerichtshof kreierten) und daher die „Barrieren“, die von lokalem Recht auferlegt waren (oder sogar von einigen alten internationalen Konventionen), den Weg für die Notwendigkeit zu Untersuchungen und Ahndungen solcher Verbrechen, freigeben müssen.

2) Die zweite Frage, welche die Mittellinie dieser Präsentation darstellt und ich würde sie gerne mehr betonen, erfordert eine sorgfältigere Entwicklung; ich beziehe mich auf die Prinzipien der Universellen Justiz.

1) In dem Fall, der mir zur Kenntnis vorgelegt wurde, erforderte es (und erfordert es noch immer), dass die Argentinische Justiz einer religiösen Gruppierung, welche das Opfer von Verfolgung, Schikane, Folter, Mord und anderer Verbrechen ist, die zusammen als Verbrechen gegen die Menschheit qualifiziert werden (in ihrem Ursprungsland und vom Staat selbst verfolgt wird), das Universelle Recht auf Zugang zur Justiz, garantiert. Obwohl die Volksrepublik China die Konvention zur Prävention und Ahndung der Verbrechen des Genozids von 1948 unterzeichnete, unterzeichnete es die Rom Statuten nicht, welche den Internationalen Strafgerichtshof kreierten und ist daher NICHT Subjekt ihrer Gerichtsbarkeit (ich werde am Ende auf diese Sache kurz eingehen).

Die Frage ist daher, ob es möglich ist zu versuchen, ranghohe chinesische Regierungsbeamte für Verbrechen, die auf dem Territorium von China begangen wurden, in Argentinien (die Diskussion ist gültig für jede Nation) und durch Argentinisches Recht vor Gericht zu stellen. Im Strafrecht wird dies als “Extraterritorialität des Strafrechtes” bezeichnet und involviert die Definition der geographischen Reichweite, in welcher das lokale Strafrecht angewendet werden kann. „Wohin“ können wir diejenigen, die Verbrechen begangen haben, bringen, um sie nach unserem Recht zu verhandeln?

Das Universelle Recht zum Zugang zu Gerechtigkeit muss daher mit den unterschiedlichen Kriterien, welche gegenwärtig hinsichtlich des Prinzips von Territorialität existieren (es ist unnötig, hier in Details zu gehen), vermischt, eingeblendet werden, so dass die Regularien einander nicht entgegenstehen, sondern im Gegenteil, miteinander harmonieren.

Eine alte Lebensweisheit lehrt uns, dass es nichts Schlechteres gibt, als eine Interpretationstechnik, welche klar und einleuchtend eine Abänderung einer unmissverständlichen Bedeutung von Gesetzesworten impliziert (ich schließe hier natürlich die internationalen Verträge und Konventionen ein).
In der Tat ist die primäre Quelle der Interpretation des Gesetzes seine Niederschrift, doch die juristische Mission endet nicht damit, weil die Richter, als Diener des Gesetzes, Gerechtigkeit ausüben, dies nicht ohne Absicht des internationalen Gesetzgebers und den Geist, der das Ziel der Norm verkürzt darstellt, tun können; so dass ihre Schlussfolgerungen, wenn man die internationalen Standards oder Prinzipien studiert, harmonieren müssen und nicht mit internen juristischen Regeln, den fundamentalen Prinzipien und Garantien des Menschseins, in Konflikt stehen dürfen.

Letztendlich müssen die Richter, während sie die Bedeutung von juristischen Regelungen suchen, sehen, dass das Strafrecht, welches von Natur aus abstrakt und exemplarisch ist, in Übereinstimmung mit den Besonderheiten und den Variablen des besonderen Falles kommen (Vincenzo Manzini). Sie sollten vermeiden, ihre Regeln in Konflikte zu bringen, einige für andere zu zerstören und sollten als Wahrheit die eine anwenden, die sie versöhnt und allen von ihnen, Wertigkeit und Effektivität hinterlässt.

Daher ist es unmöglich, die Durchführung einer Untersuchung unter den ausgedrückten Charakteristika mit der Ausflucht einer exemplarischen Unverträglichkeit zwischen internen Regelungen mit internationalen Prinzipien abzulehnen. Für einen Richter ist dies gleichbedeutend mit einer Ausflucht aus seinen Verantwortungen als richterlicher Beamter und für den Staat, den er repräsentiert, eine Zurückweisung seiner Verpflichtungen gegenüber der internationalen Gemeinschaft.

Trotz der Aktualität des Subjekts jedoch (die Tatsache, dass wir es heute debattieren, zeigt dies) müssen wir erkennen, dass diese Haltung weder ursprünglich noch innovativ ist. In dieser Hinsicht haben viele Menschen und viele Jahre vorher, das Gleiche ausgedrückt.

Bereits im Jahre 1945 hat der spanische Lehrer, Luis Jimenez de Azua, gelehrt, dass das Prinzip von „Territorialität“ im Strafrecht (als Grundlage für pönalisierende Gültigkeit in dem Bereich) ergänzt werden muss – mit dem Fall übereinstimmend – unter dem Prinzip von „Nationalität“, dem Prinzip von „Schutz“ (oder von „Abwehr“) und „…mit dem Prinzip des Interesses der Gemeinschaft („universal“) und ungeachtet, wo das Verbrechen begangen wurde, jene Verstöße, welche die allgemeinen Interessen des Staates und der Menschlichkeit bedrohen, werden bestraft. Daher werden Verbrecher, die, wo immer sie wahrgenommen werden, gegen die Menschheit handeln (‚hostes generis human’), und internationale Verbrechen bestraft…“ (siehe „Lektionen für Strafrecht“, Arbeit zusammengestellt und herausgegeben von Editorial Pedagógica Iberoamericana, Mexico, 1995, pp. 106).

In der gegenwärtigen Zeit hat der Vorreiter von Finalismus, Hans Welzel auch bedacht, dass „…für Handlungen von Ausländern in anderen Ländern, deutsches Strafrecht (intern) nur ausnahmsweise zutrifft (…) entsprechend dem Prinzip von globalem Recht, zum Schutz von kulturellen Interessen aller Staaten (…) regelt das Strafrecht (intern) diese Handlungen ungeachtet, wo sie begangen worden sind oder gegen welchen Staat oder Bürger sie gerichtet waren…“ (siehe „Strafrecht, Allgemeiner Teil“, Editor R. Depalma, Buenos Aires, 1956, pp. 32/33).

1970 erläuterte Werner Goldschmidt (Berlin 1910 – Buenos Aires 1987), dass (siehe Internationales Privatrecht, siebente Ausgabe, Depalma, Buenos Aires, 1990, pp. 527/533), „…Im Hinblick auf internationale Verbrechen, ist der kosmopolitische Grundgedanke gerechtfertigt, solange wie eine authentische internationale Rechtsprechung noch nicht etabliert ist. Tatsächlich gibt es Verbrechen, die gegen die internationale Gemeinschaft gerichtet sind, wie Piraterie, Handel, Drogenhandel, Genozid usw. Es wäre korrekt, sie vor internationalen Gerichten zu verhandeln. Doch weil solche Gerichte noch nicht in normaler und stabiler Weise funktionieren (wir merken an, dass China nicht den Rom Status anerkannte, welcher den Internationalen Strafgerichtshof kreierte), sollte die Aufteilung von Funktionen anerkannt werden: Die Gerichte eines jeden Landes überwachen die Funktionen des internationalen Gerichts, welches noch nicht existiert…“. Heute integrieren wir auch und sind verantwortlich für jene Fälle, welche die Kompetenz des ICC nicht abdecken kann.

Um nur zwei weltberühmte zeitgenössische Autoren anzuführen, Günter Stratenwerth (siehe „Strafrecht. Allgemeiner Teil I. Der Verstoß“, FJD Editor, Buenos Aires, 1999, pp. 44) und Santiago Mir Puig (siehe „Strafrecht. Allgemeiner Teil“, 5. Edition Tecfoto, Barcelona, 1998, pp. 23), die in ihren Ländern die Gültigkeit des “universellen” Prinzips in der Bedeutung aktuell anerkennen (international und unbestreitbar etabliert), um – befehlend – den Geltungsbereich der Anwendung des Strafrechts auszudehnen, wenn die beschuldigten Handlungen mit Verbrechen zusammenhängen, die für „die allgemeinen Interessen des ganzen Staates“ schädlich sind oder „generell von allen Staaten“ missbilligt werden. Unter ihnen ist „Genozid“ an erster Stelle aufgeführt (ein klares Beispiel für die Anwendung dieses Prinzips ist die Verurteilung in Spanien für einen früheren Unterdrücker, Adolfo Scilingo, zu 640 Jahren Gefängnis und ebenfalls in Spanien eine Verurteilung zu 17.010 Jahren Inhaftierung für Ricardo Miguel Cavallo, der nach Mexiko ausgeliefert wurde – in beiden Fällen für Ereignisse, die während der letzten Militärdiktatur in Argentinien geschahen).

Dieses sogenannte „universelle Prinzip, global oder kosmopolitisch“ trifft daher in Fällen von sogenannten Verbrechen gegen das Gesetz von Nationen zu (delicta juris gentium) und verwies auf das gegenwärtige „Internationale Strafrecht“, wenn es sich um solche Verbrechen handelt, die als Ganzes von der internationalen Gemeinschaft (durch Konventionen) und als Ganzes von der Gemeinschaft von Nationen so definiert werden und als Ganzes ein Interesse an der Hemmung solcher Verbrechen besteht. Sie haben die Besonderheit, dass sie von jedem Staat bestraft werden können, welcher den Straftäter ergreift, ungeachtet dessen, wo das Verbrechen begangen wurde.

Unter den besonderen Umständen dieses Falles, erfordert die Definition dieser Verbrechen, die von der internationalen Gemeinschaft akzeptiert worden sind, die Anwendung des Strafrechts eines jeden Staates für Handlungen, die außerhalb seines Territoriums begangen wurden und das „universelle Prinzip, global oder kosmopolitisch“ präzise diese Situationen abdeckt (es sollte klargestellt werden, dass es zwei Manifestationen dieses Prinzips gibt): a) absolut; wobei das Strafrecht des Staates eine absolute extraterritoriale Wirksamkeit besitzt und auf jedes Verbrechen zutrifft, ungeachtet, wo es begangen worden ist, der Nationalität des Urhebers, des Charakters des juristischen Patrimoniums, welches er attackiert; und b) moderat; gemäß der extraterritorialen Anwendung des Strafrechts ist es nur gerechtfertigt, wenn das Verbrechen das Patrimonium bedroht, welches als zur Menschheit gehörend, betrachtet werden kann und der Staat den Urheber dieser Verbrechen stoppt.

Es ist jedoch opportun, einige zusätzliche Details anzugeben, welche die Basis des „universellen Prinzips“ betreffen, um Verwechslungen mit anderen zu vermeiden, die auch die Anwendung des Strafrechts auf diesem Gebiet und die Rechtsprechung über im Ausland durch Ausländer begangene Handlungen regeln, um skandalöser Straffreiheit vorzubeugen.

Der substantielle Unterschied (William J. Fierro: „Das Strafrecht und internationales Recht“, 2. Ausgabe. TEA Buenos Aires, 1997, pp. 374/378) “…bleibt am Ursprung, wo die im universellen Prinzip eingeschlossenen Verbrechen produziert worden sind und kein anderer, als die internationale Gemeinschaft oder ein hervorragender Teil davon durch multilaterale Konventionen, die Verstöße, welche Komponenten von Verbrechen gegen die Gesetze der Nation (delicta iuris Pentium) definiert, welche den Inhalt des universellen Prinzips darstellen (…), das Prinzip wird von allen Staaten ausgeübt, wobei sie ihre Ressourcen und Möglichkeiten im Abwehrkampf gegen jene kriminellen Attacken einsetzen und der Richter des Staates, der sie festnimmt, die Kompetenz besitzt, sie zu bestrafen (‚iudex deprehensionis’) und die korrespondierenden Strafmaßnahmen im Interesse der internationalen Gemeinschaft anwenden wird (vorausgesetzt sie optieren nicht für die Auslieferung des Beschuldigten, wann immer dies von einem Land gefordert wird).

Die Schwierigkeiten, denen sich der Kampf gegen solche Verbrechen gegenübersieht, wie im Falle von Verbrechen gegen Menschlichkeit (Genozid), sind deren Größenordnung und Natur, welche für die elementarsten Gefühle von Ethik, abscheulich sind. Die Nationen der Welt dürfen gegenüber solch bereits bewiesener Grausamkeiten, nicht teilnahmslos bleiben. Es besteht eine Notwendigkeit dafür, einen Konsens zu erreichen und vereinte Bemühungen, um zu versuchen, diese aberranten Verhaltensweisen im Gesicht der Erde auszumerzen.

Und all diesem muss ein absolut praktisches Argument hinzugefügt werden, welches, nach meiner Sicht, jede Art von Verzögern beendet, um dieses Prinzip von universeller Gerechtigkeit anzuwenden, dessen erste Konsequenz ist, das universelle Recht auf Zugang zu Gerechtigkeit, sicherzustellen.

Es ist öffentliches und allgemeines Wissen, dass mit Ausnahme der Rom Statuten (Internationaler Strafgerichtshof), keine der internationalen Konventionen, welche die Verstöße gegen juris gentium kategorisieren, irgendeine Art von Strafe festsetzt. Das für deren Regulierung gewählte System beruht darauf, dass die Straftäter entsprechend der internen Gesetze des Landes belangt und bestraft werden, nachdem sie gefangen wurden oder die Straftäter durch Auslieferung übergeben werden. Es bleibt dann klar, dass das „universale Prinzip“ keine uneingeschränkte Rechtsprechung kreiert, sondern dass diese „universale Kompetenz“ ordnungsgemäß limitiert ist, begrenzt auf nur bestimmte Straftäter, die von der internationalen Gemeinschaft definiert wurden. Selbst wenn ein vorgegebenes Strafgesetzbuch (inländisch) nichts über die Einbeziehung des universellen Prinzips erwähnt, können es die Gesetze dieses Landes trotzdem durch Spezialgesetze akzeptieren oder einfach die relevanten Konventionen ratifizieren und es auf diese Weise in das geschriebene Gesetz mit voller Kraft und Wirkung einbinden.

2. Nun, wo das Prinzip „universeller Gerechtigkeit“ definiert ist, ist es trotzdem nötig, einige Betrachtungen hinsichtlich des Universellen Rechts auf Zugang zur Justiz „an sich“ anzustellen.

Und die erste Sache ist, aufzuzeigen, dass die Staaten diese fundmentalen Rechte NICHT einräumen, doch sie sollten diejenigen sein, um die dazugehörigen Konditionen für deren Durchführung einzurichten und bereitzustellen. Auf diese Art und Weise sanktioniert der Staat selbst durch die Realisierung der fundamentalen Rechte, welche die natürlichen Rechte des Individuums sind und welche vom Staat unabhängig sind (Enrique Bacigalupo Zapater „Konstitutionelle Prinzipien des Strafrechts“, 1999).

Aus dieser Perspektive limitieren die fundamentalen Rechte des Individuums das Prinzip der Autorität des Staates und funktionieren nebenbei als Quelle von Verpflichtungen für den Staat selbst.

Das Universelle Recht auf Zugang zur Justiz ist ein fundamentales Menschenrecht, essentiell in jedem gegenwärtigen demokratischen und republikanischen System. Seine Wichtigkeit und Bekanntheit beruhen auf der Tatsache, dass wenn Menschenrechte verletzt oder ignoriert werden, das Recht auf Zugang zur Justiz, das einzige ideale Werkzeug ist, um diese Situation zu heilen.

Einige Autoren spüren dem Ursprung des gegenwärtigen Rechts auf Zugang zur Justiz im freien Rechtsbeistand nach (Haydeé Birgin und Beatriz Kohen, „Zugang zum Recht als Garantie von Gleichheit“, 2006). Bereits im Jahre 1495 unter der Herrschaft von Heinrich VII, erließ das englische Parlament ein Spezialgesetz, welches das Recht auf freie legale Hilfe garantierte und die Gerichtskosten in zivilen Verfahren waren, für von Armut betroffene Menschen, an den Allgemeinen Gerichtshöfen freigestellt. Gegen Ende des achtzehnten Jahrhunderts, einher mit der amerikanischen und französischen Revolution, wurde Rechtsbeistand allmählich als politisches Recht verbunden mit der Idee von Gleichheit und Gerechtigkeit betrachtet.

In exemplarischen Begriffen sucht daher das Recht auf Zugang zur Justiz, den Zugang von Individuen zu Gerichten sicherzustellen, welche das Recht verwalten, für ihre Rechte zu appellieren. Es impliziert auch weitere Weisungen oder Unterstützung durch einen qualifizierten unabhängigen Anwalt, das Recht auf eine effektive Abhilfe, die Einbindung von fairen Verfahrensstandards, wie die Annahme von Unschuld, die Nicht-Rückwirkung des Gesetzes, der Legalität usw. Um sein ultimatives Ziel sicherzustellen sind die Beachtung gewisser Prinzipien notwendig, wie: Kontinuität, (die Justizverwaltung kann nicht aus irgendeinem Grunde suspendiert werden, noch nicht einmal in Ausnahmesituationen), Anpassung (der Staat muss die Veränderungen, Reformen und Neuerungen in seine Gesetze einbinden, wie praktische und administrative Mechanismen zur Sicherung ihrer Wirksamkeit), Eile (welche einschließt, dass legale Fristen rechtzeitig festgesetzt werden), Gebührenfreiheit (zumindest für mittellose Menschen), Gleichheit vor dem Gesetz, durch welche alle Personen, ohne irgendeine Unterscheidung, Zugang zum Justizsystem haben müssen.

Wenn wir in diesem Sinne verstanden, dass die Justizverwaltung „…die prinzipielle Methode ist, welche die Staatsverpflichtungen reflektiert, um für jedermann Kanäle und Systeme anzubieten, um ihre legalen Auseinandersetzungen oder Ansprüche zu verdeutlichen und dass, wenn jemand sich der Justiz zuwendet, es die Ausübung eines Rechtes ist. Eine Enthaltung des daran Interessierten wegen Gründen des Systems oder wegen seiner eigenen Überlegungen ist gleichbedeutend mit einem Problem des Zuganges, insofern als, aufgrund von Inexistenz von vorteilhaften Konditionen für ihn, dies zu tun, es eine Verweigerung von Gerechtigkeit bedeuten könnte (Thomson, 1999:25).“ (Haydeé Birgin und Beatriz Kohen, „Zugang zu Gerechtigkeit als Garantie für Gleichheit“, 2006).

Es ist jedoch sehr wichtig zu verstehen und zu betonen, dass Zugang zu Gerechtigkeit ein authentisches Menschenrecht ist und nicht einfach eine Bereitstellung einer Dienstleistung, vorgeschlagen von vielen Menschen, anderenfalls könnte dies eine Kommerzialisierung des gleichen bedeuten und jene in Not werden als unsere Klienten oder Nutzer betrachtet und nicht als ein Individuum mit Rechten.

Das universelle Recht auf Zugang zur Justiz, kann dann als eine reale und effektive Möglichkeit verstanden oder beschrieben werden, die sicherstellt, dass jeder, ohne irgendeine Unterscheidung oder Beschränkung, Zugang zu irgendeinem gewöhnlichen oder außergewöhnlichen Gericht haben kann (dies muss garantiert sein) und dass ein lokales oder internationales Gericht, diesen Fall verstehen und den Konflikt, in dem andere fundmentale Rechte oder Menschenwesen in Gefahr sind, lösen kann (oder es zu versuchen).

Die Universelle Deklaration der Menschenrechte (1948) wurde in allen aufgelisteten Punkten angewendet. Siehe insbesondere die Artikel 7, 8, 10 und 11.

Zusammenfassend lässt sich aus meiner Sicht sagen, es kann hinsichtlich des Rechts auf Anwendung des Strafrechts (in diesem Falle Argentinien) keinen Zweifel geben, an einer Handlung die im Ausland und von Ausländern begangen wurde, wenn sie als ein Verbrechen gegen die Menschheit eingestuft wurde und wenn ihr Urheber gefangen wurde, falls glücklicherweise, in dem Land (oder wenn wir die Konditionen zu diesem haben, wie in diesem Fall). Ich sehe keine andere Betrachtungsmöglichkeit, dass ein Fall, wie beschrieben, von der Kenntnis und Verhandlung durch die örtlichen Gerichte weggenommen wird, wenn scheinbar internationale Rechtsprechungen in ihrem Einfluss behindert werden.

Dies ist ein Weg, das UNIVERSELLE RECHT AUF ZUGANG ZUR JUSTIZ zu garantieren und ihm volle Gültigkeit zu einzuräumen. Jedes Opfer eines Verbrechens, das als GEGEN DIE MENSCHLICHKEIT beschrieben wird, hat das Recht, seine Berufung auf Gerechtigkeit in einem Gericht irgendeines Landes einzubringen (unter den angezeigten Konditionen) und eine Untersuchung und möglicherweise eine Strafe für die Täter bei diesen Verbrechen zu fordern. Nationen auf der Welt haben die Verpflichtung, diese Klagen anzunehmen und sich um deren Lösung zu bemühen, wobei sie, wie ich bereits sagte, jegliche Interessen (politisch oder ökonomisch), welche diese Untersuchungen behindern, außen vor lassen, was ultimativ die Anerkennung und volle Gültigkeit der Rechte und fundamentalen Garantien des menschlichen Wesens involviert.

Menschsein verlangt nach natürlichem Recht, aus Respekt für seine Person, eines guten sozialen Ansehens, der Möglichkeit, durch freies Kultivieren der Philosophie oder Religion, welche seiner Kultur und Veranlagung am besten entspricht und innerhalb der Grenzen der zivilisierten moralischen Ordnung und des Gemeinwohls, die Wahrheit zu suchen, dass er Ansichten ausdrücken und verbreiten und jeden Beruf ausüben kann. Und durch natürliches Recht ist er zu einer legitimen Verteidigung seiner Rechte berechtigt: Wirksame Advokatur, für alle gleich und durch objektive Regeln der Gerechtigkeit beherrscht.

Daher ist dies die Wichtigkeit und die hierarchische Positionierung, welche innerhalb der fundamentalen Rechte des Menschen ihm das (universale) Recht auf Zugang zur Justiz einräumt.

Das Recht auf Zugang zur Justiz ist theoretisch, auf diese Weise definiert. Die Antworten auf die Fragen Nr. 3 und 4 werden kurz sein und ich sollte sie für die abschließenden Anmerkungen zu dieser Präsentation zurückstellen.

Ich beabsichtige jetzt eine kurze praktische Perspektive zu diesem Thema aus meinen persönlichen Erfahrungen zu liefern.

Fortsetzung folgt.

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