Schweiz/Genf: Rede des argentinischen Richters Octavio Aráoz de Lamadrid vor dem UN Forum für Menschenrechte in China, Teil 1

Dies ist der erste Teil einer dreiteiligen Serie, die den vollen Wortlaut einer Rede des argentinischen Richters Octavio Aráoz de Lamadrid vor dem UN Forum über Menschenrechte in China hielt. Die Rede wurde im März 2010 in Genf, Schweiz, gehalten.

Hintergrund:

Am 12. Dezember 2005 erhob der Falun Dafa Verein in Argentinien, während eines Besuchs von Luo Gan, dem früheren Sekretär für Polit- und Justizangelegenheiten des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei der Volksrepublik von China, Koordinator des Büros zur Kontrolle von Falun Gong (Büro 610) in Argentinien, Anklage gegen Luo Gan, wegen Folter und Genozid bei Falun Gong-Praktizierenden in China. Der Fall wurde von dem Richter des Bundeskriminalgerichts Nr. 9, Dr. Octavio Aráoz de Lamadrid angenommen.

Nach mehr als vier Jahren Untersuchung, einschließlich einer Reise nach New York, um Flüchtlingsopfer zu interviewen und Aufnahme von Zeugenaussagen verschiedener Opfer, die zur Aussage nach Argentinien gekommen waren, gelangte der Richter zu der Schlussfolgerung, dass ab dem Jahre 1999, auf Forderung des damaligen Präsidenten der Volksrepublik von China, JIANG ZEMIN, ein vollständig organisierter und systematisch entwickelter Plan umgesetzt wurde, um Falun Gong und dessen Praktizierende zu verfolgen. Die Absicht war, die Praktizierenden mittels Folter und Mord zu zwingen, ihren spirituellen Glauben aufzugeben, folglich Falun Gong auszurotten.

Am 17. Dezember 2009 urteilte Richter Aráoz de Lamadrid, dass es für ihn hinreichend Beweise gab, sie im Hinblick auf die Verfolgung von Falun Gong-Praktizierenden in China, als Tatverdächtige der beschriebenen Verbrechen gegen die Menschheit zu erklären.

Er ordnete an, dass sie zu einleitenden Befragungen vorgeladen werden sollten, um sich zu äußern. Wegen der Ernsthaftigkeit der involvierten Verbrechen, erließ er Haftbefehl, um diese beiden zur Befragung nach Argentinien zu bringen. Der Haftbefehl sollte von der Interpol Abteilung der Argentinischen Bundespolizei ausgeführt werden. Nach ihrer Verbringung nach Argentinien werden sie in Einzelhaft genommen. Der Richter basierte sein Urteil auf den Prinzipien der Universellen Rechtsprechung.

Seit Beginn des Verfahrens hat die chinesische Regierung die argentinische Regierung genötigt, den Fall zu blockieren. Am 21. Dezember 2009 ist der Richter wegen des internen politischen Druckes seitens der argentinischen Regierung zurückgetreten. Er sagte in einem Interview, dass er es vorziehe, zurückzutreten, anstatt nachzugeben und Dinge zu tun, die er später bereuen würde.

Im März 2010 nahm der Richter an der 13. Sitzung des UN Menschenrechtskonzils teil, um den Fall vor die Internationale Gemeinschaft zu bringen. Am 17. März hielt er eine Rede vor dem Forum für Menschenrechte in China, das von der UN Vereinigung von San Diego organisiert wurde.

In seiner Präsentation erläuterte Dr. Aráoz de Lamadrid das Universelle Recht des Zugriffs auf die Justiz, sagte, dass „Jedes Opfer eines Verbrechens wie es als GEGEN DIE MENSCHHEIT beschrieben ist, das Recht hat, seinen Appell für Gerechtigkeit an einem Gericht irgendeines Landes (unter den angezeigten Bedingungen) zu präsentieren und eine Untersuchung und möglicherweise eine Strafe für die Täter dieser Verbrechen zu fordern.“

Er bat auch dringend um „… die eilige Anerkennung, Förderung und den Schutz aller Menschenrechte, welche Staaten die Notwendigkeit maximaler Bemühungen auf allen Gebieten auferlegen, um dies objektiv zu erreichen und zu unterlassen, politische oder ökonomische Interessen als Priorität voran zu stellen.“
Er betonte, dass die Entwicklung ökonomischer Beziehungen mit China “begleitet sein müssen, von einem effektiven politischen Dialog und fordert, dass das Respektieren von Menschenrechten ein integraler Teil eines neuen Rahmenwerks der Übereinkunft sein soll, welche gegenwärtig mit China ausgehandelt werden.“

Hier folgt nun der Teil Eins der Rede des Richters Octavio Aráoz de Lamadrid:

KONFERENZ von Dr. Octavio Aráoz de Lamadrid (Argentinien)
VEREINTE NATIONEN MENSCHENRECHTSKONZIL

Universelles Recht des Zugriffs auf die Justiz (Artikel 8, 10 und übereinstimmend mit der Universellen Deklaration der Menschenrechte, angenommen und verkündet durch die Resolution 217 A-III- der Generalversammlung der Vereinten Nationen, 10. Dezember 1948).

Eine Präsentation von Dr. Octavio Aráoz de Lamadrid (Argentinien)
Auf der 13. Sitzung des Menschenrechtskonzils, Genf, Schweiz (01. bis 26. März 2010)

Als Erstes möchte ich erklären, dass dieses Papier unter KEINEN Umständen eine Deklaration zugunsten einer religiösen Gruppierung, sondern eigentlich eine technische Studie über ein gegenwärtiges Problem ist, ergänzt um einige Informationen anhand meiner persönlichen Erfahrungen.

Es ist weder ein politisches Argument noch eine Kritik mit einem ideologischen Inhalt. Obwohl meine Beurteilungen einem realen Fall zwischen zwei Nationen als Protagonisten entspringen, können sie von jedem Land auf der ganzen Welt angewendet werden. Menschenrechte sind für jedermann, irgendwo auf der Welt.

II) Persönliche Präsentation
Mein Name ist Octavio Aráoz de Lamadrid. Ich wurde vor 40 Jahren in Argentinien geboren. Fünfzehn Jahre lang war ich Rechtsanwalt in Strafsachen. Mein grundständiges Studium absolvierte ich an der Katholischen Universität von Argentinien und meine Abschlussarbeit machte ich am gleichen Institut. Ich spezialisierte mich in Strafrecht an der Süduniversität von Argentinien und vollendete den Master im Strafrecht und Kriminalwissenschaft an den Universitäten von Barcelona und Pompeu Fabra in Spanien.
Ich diente über 20 Jahre im Justizsystem meines Landes, 12 davon als Beamter der Nationalen Kammer für Strafberufung in Cassation (Berufungsgericht mit territorialer Rechtssprechung im ganzen Land).
Am 05. September 2005 wurde ich vom Justizrat der Nation zum federführenden Bundesrichter eines von 12 Bundesgerichten ausgewählt, mit Zuständigkeit für den Bundesstaat der Republik (Regierungshauptsitz), einer Position, die ich bis zu meinem Rücktritt innehatte, welcher am 29. Dezember vergangenes Jahr (2009) erfolgte.

Als Bundesrichter hatte ich die Gelegenheit, in unterschiedlichen Prozessen zu intervenieren, bei denen die Anerkennung fundamentaler Rechte, insbesondere des Rechts auf Identifikation (Ausschaltung oder Austausch von Identität und Zuordnung von Neugeborenen) auf dem Spiele stand, doch alle diese, waren Ereignisse, die viele Jahre zurückliegen und während der Militärdiktatur, die das Land zwischen 1976 und 1983 beherrschte, abliefen.

Dieses Phänomen von Verfahrensabwicklungen für Situationen, die sich im Durchschnitt vor 30 Jahren ereigneten, ist das Resultat der Evolution der legalen Doktrin des Obersten Gerichtshofs in Argentinien. Dies ereignete sich Ende 1995, als ein Verbrechen, als Verbrechen des Genozids qualifiziert wurde „…die Tatsache, dass sie fünfundsiebzig Juden getötet hatten, die keine Kriegsgefangenen waren, nicht freigesprochen, verurteilt oder auf Anordnung des Deutschen Militärgerichts oder für die Deutsche Polizei erreichbar, unter einer Gruppe von dreihundertfünfunddreißig Getöteten waren…“ während des Massakers vom 24. März 1944 während des Zweiten Weltkriegs in den Ardeatine Höhlen in den Gutswirtschaften von Rom, Italien. Da auch Genozid als ein Verbrechen gegen die Menschheit anerkannt wurde, kann es niemals die Gültigkeit verlieren, die in den Prinzipien des Rechtes der Menschen (jus cogens) des Internationalen Rechts festgelegt sind, was es deshalb möglich machte, die Auslieferung des Nazikriegsverbrechers und Hauptmanns der SS, Erich Priebke, in Italien vor Gericht zu stellen (er wurde verurteilt). (CSJN Versagen vom 02.11.1995 in der Akte „Priebke, Erich s / Auslieferungsersuchen“ Nr. 16.063/94).

Diese Entscheidung, zusammen mit anderen in der Vergangenheit, welche die Unanwendbarkeit aller Normen von internem Recht, das die Verfahren für Menschenrechtsverletzungen vermeidet oder verhindert (zum Beispiel Amnestieregeln und Verfalldaten), haben, wie ich zuvor sagte, die Untersuchung, Verfolgung und Verurteilung vieler Urheber solcher Arten von Verbrechen bei Ereignissen, die 30 Jahre früher geschahen, ermöglicht.

Nichtsdestotrotz ist die Gelegenheit für einen Gerichtshof, zumindest in meinem Land, entweder üblich oder häufig, in laufenden Verfahren, Verfahren, die gegenwärtig auftreten, zu intervenieren. Ich beziehe mich natürlich auf inländische oder örtliche Gerichte, nicht auf internationale Tribunale.

Tatsächlich ist es unüblich, dass die juristische Macht, die eine essentielle „historische“ Macht darstellt, weil sie in Beziehung zu Ereignissen, die bereits aufgetreten sind, löst oder handelt, in Verfahren von Menschenrechtsverletzungen, die unlängst begangen wurden, interveniert und auch zu verhindern versucht, dass solche Verletzungen in Zukunft weitergehen.

In meinem speziellen Fall vom 13. Dezember 2005, erhielt ich im Bundesgericht, welchem ich vorstand, eine formelle Klage, die von Fr. Liwei Fu, chinesischer Abstammung, in Argentinien wohnend und die Präsidentin des örtlichen Falun Dafa Vereins ist, gegen Hr. LUO GAN, den früheren Sekretär für Polit- und Justizangelegenheiten des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei der Volksrepublik von China, Koordinator des Büros für die Kontrolle von Falun Gong (Büro 610), eine Behörde, die vom damaligen Präsidenten JIANG ZEMIN, mit der speziellen Absicht geschaffen wurde, die Praktik von Falun Gong zu kontrollieren und auszurotten.

Die Klägerin forderte die Festnahme von Hr. LUO GAN, gemäß Artikel 6, Punkt 1 der Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere Grausamkeiten, Unmenschlichkeit oder entwürdigender Behandlung oder Bestrafung (Resolution 39/46 vom 10. Dezember 1984).

Die Klägerin erläuterte auf explizite Weise die Charakteristik und die spirituellen und religiösen Prinzipien von FALUN GONG oder FALUN DAFA, sowie das Wachsen oder die Popularität dieser Praktik seit dem Jahre 1992 und die große Anzahl von Praktizierenden (geschätzt etwa 100 Millionen Individuen). Beschrieb auch detailliert und dokumentierte die Verschiedenheit der Verfolgungshandlungen und Förderung von Hass gegen die Praktik dieser religiösen Disziplin unter dem chinesischen Volk.

Es gab auch Beschreibungen der unterschiedlichen Effekte als Resultat einer systematischen Verfolgung, wie Bedrohung, Zwangsenteignung von Eigentum und illegal erzwungene Haft (ohne legalen Schutz) in Arbeitslagern unter Sklavensystem, in psychiatrischen Krankenhäusern und Gefängnissen und die Exekution von physischer Folter (Ingestion von Säuren, Verbrennungen aller Art, Ausreißen von Fingernägeln, Elektroschock, wiederholte oder Gruppenvergewaltigung, erzwungene Abtreibung usw.) und psychologische Folter (für Ex durch Techniken von „Gehirnwäsche“, Aussetzen der Opfer den „Umerziehungsvideos“, täglich viele Stunden lang oder tagelangem Schlafentzug), Verschollenheit, Einäscherung usw. …

Die Fakten, die berichtet wurden (ausreichend für die Einleitung des Verfahrens), beinhalteten auch Berichte von Amnesty International, der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen von 2001 und dem Jahresbericht von Internationale Religionsfreiheit vom Staatsdezernat der Vereinigten Staaten, ebenfalls von 2001 (welcher den Tod von über 200 Praktizierenden als Ergebnis von Folter, die während der Festnahme und Inhaftierung zugefügt wurden).

Schließlich wurde behauptet, dass „…gemäß der Angabe, die von der am 20. Januar 2003 in den Vereinigten Staaten gegründeten Koalition zur Untersuchung der Verfolgung von Falun Gong verwendet wurde und welche auch von der chinesischen Regierung selbst inoffiziell benutzt wurde, die Todesrate wegen erschreckender Folter sich bis auf nahezu 50.000 Personen belaufen könnte …“.

Bezüglich des anwendbaren Rechts, welches die Fakten als Verbrechen von Genozid und Folter beschreibt, präsentierte die Klägerin eine Analyse der internationalen Gesetzgebung, wie der Universellen Deklaration von Menschenrechten der UN Generalversammlung am 11. Dezember 1946, der Konvention zur Prävention und Bestrafung von Genozid vom 09. Dezember 1948, der Konvention gegen Folter und andere Grausamkeiten, Unmenschlichkeit oder entwürdigender Behandlung oder Bestrafung vom 10. Dezember 1984, sowie das chinesische Recht.

In Anbetracht dessen, dass China jene für die Verletzung des von der internationalen Gesetzgebung anerkannten legalen Rechts Verantwortlichen, nicht belangen würde, zog die Klägerin die Möglichkeit in Betracht, sie durch den Internationalen Strafgerichtshof verfolgen zu lassen, gemäß dem Prinzip von Rückwirkung, wenn Verbrechen aus der Sicht des Internationalen Strafgerichtshofs herausfallen, weil sie vor Juli 2002 verübt worden sind und China seine Zuständigkeit auch noch nicht angenommen hat. Eine andere Betrachtung war auch die Möglichkeit, die Klage vor dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zu präsentieren, doch dies würde wegen der Vetomacht der Volksrepublik von China in dieser Organisation zu keinem Ergebnis führen.

Letztendlich beschloss die Klägerin “…dass, wenn die Universelle Rechtsprechung nicht zugelassen wird, würden wir dem gegenüber stehen, was die internationale Gemeinschaft sucht, um zu vermeiden und es die ganze Zeit vermieden hat, und das wäre Straflosigkeit.“

Es ist wert hier zu erinnern, dass während die Volksrepublik von China bei der Beratung einer der teilnehmenden Mitgliedsstaaten ist und sogar bei der abschließenden Skizzierung der Statuten des ICC, hat es niemals dem Inhalt zugestimmt oder ihn ratifiziert. Daher kommt es, warum unter der Abfassung des Vertragstextes, China außerhalb der Rechtssprechung dieser Organisation ist.

III) Die Herangehensweise an das Subjekt / Die führende Hypothese:
Außerdem konnte wegen der Bürokratie bei dem Vorgehen innerhalb des internen Bundesgesetzes die Festnahme von Hr. LUO GAN auf dem Territorium von Argentinien nicht realisiert werden.
Der Fall erhob eine Anzahl von Problemen größter Wichtigkeit und Bedeutung, sowohl für das inländische Recht als auch das internationale Recht, nämlich:

1. Ist es möglich, Personen zu belangen, welche im Genuss diplomatischer Immunität stehen oder Immunität für Verbrechen gegen die Menschlichkeit haben?

2. Ist es möglich und zulässig, das Universelle Recht des Zugriffs auf die Justiz in Argentinien zu initiieren (oder in irgendeinem anderen Land) zur Untersuchung von Handlungen, die von einem souveränen Staatsapparat (in diesem Falle China) innerhalb seines eigenen Territoriums begangen wurden?

3. Wie ist es möglich, Verstöße zu untersuchen, die in einem anderen Land begangen wurden, wenn es dort keine Möglichkeit gibt, vom gleichen Land Informationen zu fordern?

4. Wie ist die Effektivität dieses Prozesses?

Die exemplarische Antwort auf diese Fragen ist in Artikel 3 des Programms dieser 13. Sitzung des Menschenrechtskonzils, die uns heute hierher gebracht hat: Die dringende Anerkennung, Förderung und den Schutz aller Menschenrechte, welche Staaten die Notwendigkeit für ein Maximum an Bemühungen auf allen Gebieten auferlegt, um diese Zielvorgabe zu erreichen und die Ausübung von politischen oder ökonomischen Interessen als Priorität zu unterlassen. Anderenfalls würden die universell anerkannten Rechte und Garantien für alle Menschen einfach in reine Behauptungen umgewandelt, bar jeglicher Inhalte und Wirksamkeit: SH Papst Johann der XXIII sagte: „… wenn man dieses Subjekt behandelt, wenn es um Menschenwürde im Allgemeinen geht und im Besonderen um das Leben eines Individuums, welches nicht übertroffen werden kann, muss es an die erste Stelle gesetzt werden…“ (Enzyklika „Mater et Magistra, 15. Mai 1961).

IV) Freiheit des Glaubens:
Ohne das obenstehende exemplarische Statement zu missachten und dass es insbesondere in der Realität präsent ist, tendiere ich dazu, eine konkrete Antwort auf jede dieser gestellten Fragen zu geben.
Doch zuerst ist es notwendig, klar zu machen, dass, um diese Untersuchung durchzuführen, ich mich selbst abgesondert, mich isoliert habe und jede Betrachtung (Rücksicht) auf den „Inhalt“ von FALUN GONG völlig ignoriert habe.

Freiwillig ließ ich jede Referenz zu dem Glauben, der Praktik oder der Philosophie der Bewegung aus. Und das ist der Weg, wie jeder Richter handeln sollte, der in einen Prozess dieser Art intervenieren muss. Um zu bewerten, ob die Strafverfolgung fair ist oder nicht, sollte ich weder beurteilen noch ausdrücken, ob ich die Postulate von FALUN GONG teile oder nicht oder ob sie besser oder schlechter zu sein scheinen, als andere.

Jeder hat das Recht, seine Religion frei zu wählen und zu praktizieren und darf nicht unter Störungen seitens der Macht des Staates leiden.

Wenn man dieses fundamentale Postulat im Geiste behält und es ist hinreichend untersucht und belegt, dass die Praktik von FALUN GONG keinerlei Anzeichen/Beweise irgendeiner gewalttätigen Aktivität oder Konflikte mit den elementarsten Regeln von Koexistenz zeigt oder gegen die Würde von menschlichen Wesen ist, sollte die juristische Untersuchung auf die Beweise der Verfolgung und auf die berichteten Verbrechen gerichtet werden und, wie ich zuvor festgestellt habe, nicht auf irgendeine Referenz oder Einschätzung der religiösen Praktik.

Die friedliche Natur von FALUN GONG ist es wert, erwähnt zu werden, ist leicht zu begründen, wenn man erstens in Kontakt kommt oder ihre habituellen Praktiken beobachtet, zweitens wenn einem bewusst wird, dass die Regierung der Volksrepublik von China ihre Entscheidung, es zu verbieten und die Praktizierenden dieser Disziplin zu verfolgen, mit nur einer abstrakten Bestätigung und ohne jegliche Erläuterung, dass es etwas mit einem „häretischen Kult“ (d.h. es ist „frevelhaft“, was sich im Subjekt auf „Glauben“ irrt), begründet. In dieser Hinsicht, ist es höchst illustrativ, den Artikel 1 der Chinesischen Konstitution (04/12/1982) zu lesen, welcher aussagt: „Die Volksrepublik von China ist ein sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes… Das sozialistische System ist das grundlegende System der Republik…“. Daraus kann man ableiten, dass die „Religion“ des Staates, wie dies in der Präambel jenes Dokumentes bestimmt ist, die „sozialistische Ideologie von Marx und Lenin“ ist und daher in Bezug auf dies, FALUN GONG als eine Häresie betrachtet wird.

Dies ist als Rechtfertigung für eine Staatspolitik absolut unakzeptabel.

Aus diesem Grunde, wie ich schon sagte, legte ich jede Betrachtung über FALUN GONG selbst beiseite und konzentrierte ich mich auf die Beantwortung der vorerwähnten Fragen.

…Fortsetzung folgt

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