Einer praktiziert und die ganze Familie wird bestraft

Eine Praktizierende hatte seit 33 Jahren gearbeitet und hätte in einem Monat in Rente gehen können. Da drohte ihr die Leitung: „Wenn du deinen Glauben lässt, dann darfst du in Rente gehen. Sonst folgt die Kündigung und du kommst in den Umerziehungskurs.“ [Wenn man in China gekündigt wird, bekommt man keine Rente.] Um der Umerziehung zu entkommen, die eine Gehirnwäsche oder Folter ist, flüchtete sie in eine andere Stadt. Bis heute ist sie nicht mehr zuhause gewesen. Das ist nun ein Jahr her. Ihre Leitung hat ihr gekündigt, obwohl dies laut Gesetz illegal ist. Währenddessen suchte die Polizei ihre Familie sehr oft auf. Sie zwang den Sohn, seine Mutter zu suchen. Er wollte nicht und weigerte sich. Dann übte die Polizei Druck auf seine Firma aus, die ihn schließlich auch kündigte. Später ließ der Sohn die Polizisten nicht mehr in die Wohnung hinein. Oft gingen die Polizisten, nachdem sie müde vom Schreien und „Klopfen“ waren.

Eine Praktizierende ist mit einem Polizisten verheiratet. Aus Befürchtung, dass sie ins Arbeitslager zwangseingewiesen wird, lief sie von zuhause fort. So fing der Chef ihres Mannes an, Druck zu machen: „Wenn deine Frau immer noch Falun Gong praktiziert, fällt deine Karriere bestimmt ins Wasser. Vielleicht musst du deinen Anzug ausziehen! Überlege es dir gut.“ In Wirklichkeit ist dieser Polizist sehr gut bei der Arbeit und wurde mehrmals ausgezeichnet. Er liebt seine Frau auch sehr. Unter Zwang konnte er aber nur vors Gericht gehen und die Scheidung einreichen. Später fand er seine Frau und sagte zu ihr: „Ich reiche zwar die Scheidung ein, es ist aber nur ein Spiel. Du darfst keines Falls damit einverstanden sein. Auch wenn wir eines Tages wirklich geschieden sind, werde ich auf dich warten, bis die Verfolgung vorbei ist.

Nachdem ein Jahr vorbei gegangen ist, fragte der Chef diesen Polizisten immer noch: „Bist du geschieden oder nicht?“

Chinesische Version unter:
http://www.minghui.ca/mh/articles/2002/2/27/25731.html
Übersetzt am: 03.03.2002
Original vom: 27.02.2002

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