GfbV Österreich schreibt an den chinesischen Botschafter bezüglich der Verweigerung der Passverlängerung des Falun Gong Praktizierenden Herrn Yong Wang

Botschaft der Volksrepublik China
z. H. Herrn Botschafter Lu Yonghua

Metternichgasse 4
1030 Wien

Wien, 28. Juli 2004

Reisepassverlängerung von Herrn Mag. Yong Wang

Sehr geehrter Herr Botschafter!

Die Gesellschaft für bedrohte Völker ist eine Menschenrechtsorganisation, die sich für religiöse und ethnische Minderheiten einsetzt, Menschenrechtsverletzungen aufdeckt und veröffentlicht. Herr Mag. Yong Wang hat uns über die Verweigerung der Verlängerung seines chinesischen Reisepasses informiert. Leider erhielt er von Ihnen bis heute keine schriftliche Erklärung, weshalb ihm das Recht auf Reisefreiheit entzogen werden wird (siehe 1).

Unter diesen rechtlichen Voraussetzungen (siehe 2) und direkter bzw. indirekter Bejahung entsprechender UN-Abkommen und ohne weitere Begründung des Staatsangehörigkeits-entzuges von Mag. Yong Wang können wir diesen Fall nur als Menschenrechtsverletzung beurteilen.

Die Tatsache, dass Herr Mag. Yong Wang Falun Gong angehört – auch für ihn gilt die Glaubens- und Meinungsfreiheit! – darf nicht zum Entzug seiner Reisefreiheit führen.

Auf diese Art wird erstmals einem in Österreich lebenden chinesischen Staatsbürger die Ein- und Ausreise in sein eigenes Land unmöglich gemacht. Es ist auch zu befürchten, dass diese Entscheidung zu einem Präsidenzufall wird und in Zukunft daher auch viele andere chinesische Staatsbürger davon betroffen wären.
Wir würden Sie daher gerne um eine schriftliche Stellungnahme und Erklärung zur Nicht-Verlängerung des Reisepasses von Herrn Mag. Yong Wang ersuchen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hans Bogenreiter

(1) Lin Bocheng, der Generalsekretär des chinesischen Entwicklungsfonds für Menschenrechte, sagte:
„Grundlage für die Gewährleistung der Menschenrechte in China ist die Verfassung. In ihr sind deutliche Aussagen zu wichtigen Menschenrechten wie den bürgerlichen, den politischen, wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen sowie privaten und kollektiven Rechten festgeschrieben. Dies stellt die Generalsatzung für die Aufrechterhaltung, Gewährleistung und Entwicklung der Menschenrechte in China in der neuen historischen Periode dar.“ So haben die chinesische Gesetzgebungs- und Administrationsbehörden in den vergangenen über 20 Jahren mehr als 1000 Gesetze, rechtliche Verordnungen und administrative Vorschriften ausgearbeitet, die auf allen Gebieten umfassend eine rechtliche Garantie für die Menschenrechte der chinesischen Bürger bilden. Ferner beteiligt sich die chinesische Regierung aktiv an den Aktivitäten internationaler Organisationen für Menschenrechte, insbesondere im Rahmen der UNO, und respektiert die Menschenrechtsdeklaration der Vereinten Nationen sowie die Konvention über Menschenrechte und deren grundlegende Prinzipien. Inzwischen hat die chinesische Regierung 18 internationale Konventionen für Menschenrechte ratifiziert bzw. ist ihnen beigetreten. Besonders hervorzuheben sind hier die 1997 von China unterzeichnete internationale Konvention über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und die 1998 unterzeichnete internationale Konvention über bürgerliche und politische Rechte. http://fp.cri.com.cn/germany/2001/Mar/25678.htm

(2) Auszüge aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948
Artikel 13
(1) Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
(2) Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.
Artikel 15
(1) Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
(2) Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
Artikel 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Artikel 20
(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
(2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

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