Gerichtsverhandlung: Trotz starkem Plädoyer der Anwälte ein Jahr Gefängnis für Herrn Han

Der Falun-Dafa-Praktizierende Han Zhong wurde am 16. Januar 2017 festgenommen. Er wurde in das Untersuchungsgefängnis der Stadt Tongling in der Provinz Anhui gebracht. Am 7. Juli verurteilte man ihn zu einem Jahr Gefängnis.

Jüngste Gerichtsverhandlung: Starkes Plädoyer der Anwälte

Etwa 30 Polizisten, sowohl in Zivil als auch in Uniform, aus der örtlichen Staatssicherheitsabteilung nahmen an der Anhörung am 28. Juni 2017 teil. Sie besetzten die letzten zwei Reihen auf der Galerie.

Die Anwälte plädierten für Herrn Han auf nicht schuldig und widerlegten die Anklagebeweise: Herr Han hatte an einem öffentlichen Platz „die Kommunistische Partei Chinas ist eine Sekte“ geschrieben und „Falun Dafa ist gut“ gerufen.

Hans Anwälte nannten auch Artikel 36 der chinesischen Verfassung, die den Bürgern das Recht auf Religionsfreiheit garantiert. Somit hatte Herr Han mit der Bewerbung von Falun Dafa kein Gesetz gebrochen.

Nach Artikel 41 der chinesischen Verfassung haben die Bürger das Recht, staatliche Organe und Beamte für ihre illegalen Handlungen und Verbrechen zu tadeln und sie zu missbilligen.

Da kein Gesetz in China Falun Dafa kriminalisiere, habe Herr Han jedes Recht, die Kommunistische Partei Chinas zu kritisieren, die 1999 ihre Kampagne gegen Falun Dafa begonnen hatte, so die Anwälte.

Die Anwälte argumentierten weiter, dass den Anklagen gegen Herrn Han die Rechtsgrundlage fehle und dass der Fall deshalb eingestellt werden solle. Sie forderten sofortige Freilassung.

Der Richter vertagte die Anhörung.

Als der Prozess am 7. Juli wieder aufgenommen wurde, verurteilte der Richter Herrn Han zu einem Jahr im Gefängnis.

Dies ist nicht das erste Mal, dass Herr Han inhaftiert wurde, weil er sich weigerte, auf seinen Glauben an Falun Gong zu verzichten. Als er 2006 in einem Arbeitslager war, wurde er geschlagen, bis er die Sehkraft in seinem rechten Auge verlor. Drei Jahre später verurteilte man ihn zu sechs Jahren Gefängnis.

Chinesische Version

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