Provinz Hubei: Rechtsverstoß: Anwalt erhält wiederholt keine Einsicht in die Fallakte seiner Klientin

Am 12. Juli 2016 wurde die Falun Gong-Praktizierende Xi Guoxiu aus der Stadt Wuhan von Polizisten der Staatssicherheit des Bezirkrs Huarong verhaftet. Sie war gerade zu Besuch bei einer Freundin in der Stadt Ezhou gewesen.

Die Polizei übermittelte ihren Fall an die Bezirksstaatsanwaltschaft Huarong, doch diese gab den Fall aufgrund unzureichender Beweise zweimal zurück. Zur Zeit befindet sich der Fall bei der Staatsanwaltschaft.

Xis Rechtsanwalt suchte die Staatsanwaltschaft insgesamt sechs Mal auf, um Zugang zu ihrer Fallakte zu erhalten. Doch die Beamten der Staatsanwaltschaft hielten ihn jedes Mal hin und fanden Ausreden, um ihm die Dokumente nicht zu geben.

Rechtsanwalt wird sein Recht verwehrt, Fallakten einzusehen

Xis Anwalt und ihr Ehemann gingen zur Bezirksstaatsanwaltschaft Huarong und verlangten Einsicht in die Fallakte. Die Beamten sagten, die Dokumente seien nicht verfügbar, weil sie der städtischen Staatsanwaltschaft zur Genehmigung geschickt worden seien.

Als die beiden die Staatsanwaltschaft zum zweiten und dritten Mal besuchten, sagte man ihnen, die Dokumente seien zu weiteren Ermittlungen an die Polizei zurückgegeben worden.

Beim vierten Besuch von Xis Anwalt gab ein Beamter der Staatsanwaltschaft die Dokumente nicht heraus. Er sagte, der für den Fall verantwortliche Staatsanwalt He Yong sei nicht in der Stadt.

Beamter in der Staatsanwaltschaft belügt Rechtsanwalt

Als der Rechtsanwalt am 24. April zum fünften Mal Einsicht in die Dokumente verlangte, behauptete der Leiter der Fallverwaltung (Nachname Zhu), dass sich der Rechtsanwalt bei der städtischen Justizbehörde Ezhou registrieren lassen müsse, um Einsicht in die Akten zu erhalten.

Obwohl das Rechtsverfahren eine solche Bedingung nicht vorsieht, rief der Rechtsanwalt bei der Justizbwehörde an. Diese bestätigte, dass eine Registrierung nicht nötig sei. Daraufhin behauptete der Beamte der Fallverwaltung, dass der Fall zur internen Überprüfung an das Stadtgericht geschickt worden sei.

Der Rechtsanwalt betonte, dies verstoße gegen die rechtlichen Abläufe, weil der Fall noch nicht beim Gericht eingereicht worden sei und das Gericht ihn noch nicht überprüfen durfte.

Der Leiter Zhu änderte daraufhin seine Ausrede und behauptete, dass der Fall zur Überprüfung an die städtische Staatsanwaltschaft geschickt worden sei. Der Rechtsanwalt sagte, dass dies keinen Sinn ergebe, weil man ihm bei seiner ersten Nachfrage gesagt habe, der Fall sei dort hingeschickt worden.

Erst zum Schluss erlaubte der Generalstaatsanwalt (Nachname Zhang) dem Rechtsanwalt, Einsicht in die Fallakte zu nehmen. Man sagte ihm, er solle am nächsten Morgen kommen.

Rechtsanwalt erhält nur sehr eingeschränkt Einsicht in Fallakte

Als der Rechtsanwalt am nächsten Morgen um 8:30 Uhr ankam, sagte man ihm, dass er warten müsse, bis Staatsanwalt He Yong von einer Verhandlung zurück sei. Um 10:30 Uhr brachte ein junger Beamter die Akten, sagte jedoch, dass der Anwalt sie nur lesen und keine Kopien oder Fotos machen dürfe.

Laut gesetzlicher Strafprozessordnung darf ein ermächtigter Anwalt die Fallakte kopieren. Doch der Beamte bestand darauf und sagte, Staatsanwalt He Yong habe gesagt, dass nur Kopien angefertigt werden dürften, wenn der Fall vor Gericht kommt.

Der Rechtsanwalt legte beim Leiter der Fallverwaltungsabteilung Beschwerde ein. Der Leiter sagte ihm, er solle den Generalstaatsanwalt wegen einer Genehmigung anrufen. Doch dieser war nicht aufzufinden.

Es war 11:00 Uhr und die Akte umfasste 6 Ordner. Der Rechtsanwalt verlangte mehr Zeit, um am Nachmittag weiterzulesen, doch der Beamte lehnte dies ab.

Am Nachmittag kam der Rechtsanwalt in der Hoffnung auf weitere Einsichtnahme zurück. Doch er konnte Staatsanwalt He Yong per Telefon nicht erreichen und in der Fallverwaltungsabteilung war niemand ansprechbar.

Englische Version:
http://en.minghui.org/html/articles/2017/5/30/164057.html

Chinesische Version:
http://www.minghui.org/mh/articles/2017/5/24/湖北鄂州市华容区检察院六次阻律师阅卷-346391.html

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