Provinz Xinjiang: Die Falun Dafa-Praktizierende Guo Lirong aus Chengdu wird im Urumqi Frauenarbeitslager festgehalten (Telefonnummern)

5. August 2003
(Clearwisdom.net)
Die in Chendu wohnende Guo Lirong wurde wegen des Drucks der Regierungsbeamten, weil sie Falun Gong praktiziert, aus der Qianfeng Wasserkocher Fabrik entlassen. Nach ihrer Entlassung nahm die Polizei sie mehrmals gefangen und verurteilte sie schließlich zu Arbeitslager, weil sie sich weigerte ihren Glauben aufzugeben. Dort protestierte Frau Guo mit einem einmonatigen Hungerstreik und wurde freigelassen. Später wurde sie jedoch ins Xinjiangs Urumqi Frauenarbeitslager geschickt, um dort weiter verfolgt zu werden. Ihre gegenwärtige Situation ist sehr ernst.

Am 12. Dezember 2002 stürmten mehrere Polizisten ohne sich auszuweisen das Haus von Frau Guo und verhafteten sie gewaltsam vor den Augen ihrer Familie. Sie konnten weder einen gesetzlichen Verhaftungsbefehl vorweisen, noch gaben sie seitdem irgendwelche Informationen über den Aufenthalt von Frau Guo preis. Bis eines Tages Frau Guos Familie im April 2003 einen Brief von ihr bekam, worin stand, dass sie im Urumqi Frauenarbeitslager in der Provinz Xinjiang festgehalten wurde. Im Mai 2003 bekam die Familie einen weiteren Brief von Frau Guo, welcher ihre Situation genau beschrieb. Sie schrieb: „Am Anfang des Monats [der Brief wurde im Januar geschrieben], teilte mir das „Büro 610“* mit, dass sie mich nach Hause schicken würden, wenn ich einige Nahrungsmittel zu mir nehmen würde. Später logen sie mich an und sagten, dass weder die Polizeiabteilung meiner Fabrik, noch meine Familie kommen wollten, um mich abzuholen. Also schickten sie mich ins Urumqi Frauenarbeitslager. Meine körperliche Verfassung ist momentan sehr schlecht.“

Nachdem die Familie den zweiten Brief von ihr erhalten hatte, bekam Frau Guos Mutter erneut Bluthochdruck, weil sie um die Sicherheit ihrer Tochter sehr besorgt war. Als ihr Vater zur Fuqing Polizeiwache ging, um eine (gesetzlich geforderte) schriftliche Genehmigung zu bekommen, seine Tochter im Arbeitslager besuchen zu dürfen, sagte der Polizeibeamte, dass sie keine amtliche Meldung bekommen hatten, dass Frau Guo dort sei. Dann fragten sie ihn nach Beweisen. Ihr Vater erklärte, dass sie seit dem 12. Dezember 2002 von Zuhause mitgenommen wurde und der Familie nicht gesagt wurde, wo Frau Guo war. Alles was sie hatten, waren diese letzten Briefe, welche sie ihnen geschrieben hatte. Die Polizei erzählte ihm, dass sie ihm aufgrund dessen keine Genehmigung ausstellen konnten. Sie fragten das Arbeitskomitee der Provinz Sichuan, ob sie eine amtliche Meldung von Frau Guos Gefangenschaft bekommen hatten. Das Arbeitskomitee antwortete, dass sie auch nichts bekommen hatten und schlugen vor, dass Frau Guos Familie zu dem Arbeitskomitee der Provinz Xinjiang gehen sollten. Schließlich hatte das Arbeitslager der Provinz Xinjiang bestätigt, dass Frau Guo zu drei Jahren im Urumqi Frauenarbeitslager verurteilt worden war, weil sie Falun Gong praktiziert. Bis jetzt ist es Frau Guos Familie immer noch nicht möglich, mit ihr Kontakt aufzunehmen, noch nicht einmal ein Telefonanruf kam zustande.

Telefonnummern:
Chengdu Fuqing Polizeiwache (Frau Guo Lirong hatte dort ihren Wohnsitz): 0086-28-83245724
Sicherheitsabteilung der Chengdu Qianfeng Wasserkocher Fabrik: 0086-28-83365635
Chenghua Polizeiabteilung: 0086-28-83261024, 0086-28-86406411
Hotline des Bürgermeisters von Chengdu: 0086-28-86636113, 0086-28-86637596
Chengdu Polizeiabteilung: Befehlszentrum: 0086-28-86407212; Politikabteilung: 0086-28-86407223
Polizeibehörde der Provinz Xinjiang: 0086-991-5586094
Urumqi Frauenarbeitslager: 0086-991-7760317 (Haft Sektion)
Adresse: Donggebi Strasse 22, Urumqi, Xinjiang

* Das „Büro 610“ ist ein staatliches Organ, das eigens für die systematische Verfolgung von Falun Gong geschaffen wurde. Es untersteht direkt dem Komitee für Politik und Recht des Zentralkomitees der KP Chinas und besitzt uneingeschränkte Vollmacht gegenüber allen Verwaltungsbehörden und Justizorganen

Übersetzt aus dem Englischen: http://clearwisdom.net/emh/articles/2003/8/14/39113.html
Chinesische Version: http://minghui.org/mh/articles/2003/8/5/55152.html

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